§ 1      Name und Sitz des Vereins, Vereinsfarben

(1)  Der Sportverein Robotron Dresden e.V. wurde am 16.11.2000  gegründet mit Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort Dresden.
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 3815 beim AG Dresden eingetragen. Die Vereinsfarben sind
Blau-Weiss-Rot.

§ 2      Zweck des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Seine Tätigkeit ist die Förderung des Sports in seiner Vielfältigkeit, insbesondere der Entwicklung und Förderung des Freizeit-, Familien- und Gesundheitssports für alle und das Eintreten für die Belange des Natur- und Umweltschutzes.

(3)  Zur Durchführung des Sportbetriebes bildet der Verein besondere Sektionen. Durch öffentliche Veranstaltungen des Vereins und seiner Sektionen, sowie der Teilnahme von Vereinsmitgliedern an sportlichen Wettkämpfen soll das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erhalten und vertieft werden.

(4)  Eine besondere Aufgabe aller Vereinsmitglieder ist es, die sportliche Erziehung und Ausbildung der Vereinsjugend zu fördern.
Die Vereinsjugend soll zur Kameradschaft, zu sportlichen Leistungen und zur Fairness angehalten werden.

(5)  Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind ausgeschlossen.

(6)  Der Verein und seine Mitglieder beachten die Satzungsbestimmungen und sonstige Ordnungen (Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung, Spielordnung und dergleichen) des Sächsischen Landessportbundes und seiner Verbände.

§ 3      Verwendung der Mittel

(1)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Mitgliedschaft

(1)  Dem Verein gehören an:
-    ordentliche aktive und passive Mitglieder
-    Kinder und jugendliche Mitglieder
-    Ehrenmitglieder.

Ordentliche aktive und passive Mitglieder können unbescholtene Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.
Kinder sind Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Jugendliche sind Personen ab dem 15. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr werden diese als ordentliche Mitglieder geführt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann an solche Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Diese werden vom Vorstand vorgeschlagen und vom Hauptausschuß ernannt.
Dazu ist eine zweidrittel Stimmenmehrheit erforderlich.

(2)  Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden, wenn sie den in § 2 genannten Voraussetzungen entsprechen und die vom Verein gesetzten Zwecke verfolgen.

§ 5      Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

(1)  Die Zugehörigkeit zum Verein wird durch die Aufnahme erworben. Das Aufnahmegesuch muß vom Aufzunehmenden eigenhändig unterschrieben sein. Kinder und Jugendliche haben die Einwilligung der gesetzlichen Vertreten vorzulegen.

(2)  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Genehmigung des Aufnahmegesuches und nach Entrichtung der Aufnahmegebühr und des fälligen Beitrages.

(3)  Wird die Aufnahme durch den Vorstand versagt, entscheidet hierüber auf Antrag der Hauptausschuß endgültig.

§ 6      Rechte der Mitglieder

(1)  Die Einrichtungen des Vereins stehen allen Mitglieder (unter Beachtung etwaiger erlassener Vorschriften) zur Verfügung.

(2)  Jedes Mitglied hat volles Stimm- und Wahlrecht und ist nach Maßgabe der Satzung, der Geschäfts- und Spielordnung zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins berechtigt.

(3)  Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.

(4)  Für sportliche Leistungen, für andere besonderen Verdienste und für langjährige Mitgliedschaft können Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder nach den hierfür geltenden Richtlinien ausgezeichnet werden.

§ 7      Pflichten der Mitglieder

(1)  Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung, sowie die Geschäfts-, Wettkampf- und Sonderanordnungen des Vereins und seiner Sektionen an.

(2)  Jedes Mitglied hat sich in den Dienst des Vereins und dessen Bestrebungen zu stellen.

(3)  Die satzungsgemäßen Beiträge und Umlagen sind zeitgerecht zu zahlen.

(4)  Die mit der Leitung des Vereins und seiner Sektionen zusammenhängenden Arbeiten werden von den bestellten Mitgliedern ehrenamtlich ausgeführt.
Entstandene Unkosten können durch Beschluß des Hauptausschusses ersetzt werden.

§ 8      Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Mitgliedsbeiträge, evtl. Sonderbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Hauptversammlung festgesetzt.

(2)  Für juristische Personen werden Mitgliedsbeiträge als Pauschalbeiträge von der Hauptversammlung festgesetzt.

(3)  Die Beiträge werden jährlich zu Beginn eines neuen Kalenderjahres im voraus fällig.

(4)  Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Hauptausschuß gestundet oder ganz bzw. teilweise erlassen werden.

(5)  Zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufene Mitglieder sind für die Dauer der Dienstleistung von der Beitragszahlung befreit.

§ 9      Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Vereinsliste.

a.   Der Austritt kann nur mit 3-monatiger Frist zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich              beim  Vorstand unter Beifügung des Mitgliedsausweises (und Startpasses) anzuzeigen.
b.  Der Ausschluß erfolgt nach Verhandlungen im Vorstand. Hier ist eine einfache Stimmenmehrheit                      erforderlich.

Der Ausschluß ist zulässig bei

1.   wiederholter Verstößen gegen die Satzung oder die Sportdisziplin
2.   unehrenhaften oder solchen Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins zu schädigen.
3.   Beitragsrückstand trotz Mahnung, der einen Jahresbeitrag übersteigt.

Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Entscheidung steht dem Ausgeschlossenen das Recht des Einspruchs beim Hauptausschuß zu. Hier ist ebenfalls einfache Stimmenmehrheit notwendig.
Bis zu dessen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(2)  Der Austritt,Ausschluß oder die Streichung aus der Mitgliederliste entbinden nicht von der Verpflichtung, den Beitrag bis zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 10    Haftung

(1)  Der Verein haftet nicht für die Folgen von Unfällen bei der Ausübung des Sport, hat jedoch für seine Mitglieder, einschließlich der Kinder und Jugendlichen eine kollektive Unfallversicherung (beim LSB) abgeschlossen.

§ 11    Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Hauptausschuß
- der Vorstand.

§ 12    Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 4 Jahre statt. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich an die Vereinsmitglieder. Die Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen.

Der Beschlußfassung unterliegen:

- die Jahresabrechnung
- die Entlastung des Vorstandes und des Hauptausschusses
- die Neuwahl des Vorstandes
- die Neuwahl des Kassenwarts
- die Neuwahl des Jugendvertreters
- die Bestätigung der Sektionsleiter
- die Wahl des Kassenprüfers/
- Satzungsänderungen
- Genehmigung des Haushaltsplanes.

(2)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit der Begründung einzureichen.
Anträge zu Satzungsänderungen sind mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu hinterlegen.

(3)  In der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht etwas anderes dazu bestimmt. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.
Zur Abänderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.

(4)  Die durch die Mitgliederversammlung vorzunehmenden Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder, geheim, durch Stimmzettel, sofern diese Form der Abstimmung von der Mehrheit beschlossen wurde.
Bei einer notwendigen Stichwahl entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Die Beschlüsse sind vom 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden zu beurkunden.

(5)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
- auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder  oder
- auf Beschluß des Vorstandes.

§ 13    Hauptausschuß

(1)  Der Hauptausschuß besteht aus

- dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Vereinsjugendvertreter oder dessen Stellvertreter
- den Sektionsleitern oder deren Stellvertreter

(2)  Die Stellvertreter nach (1) sind in den Sitzungen nur dann stimmberechtigt, wenn das planmäßige Ausschußmitglied nicht anwesend ist.

(3)  Der Hauptausschuß hat den Vorstand in der Leitung des Vereins zu beraten, über vorgelegte Anträge zu beschließen, sowie über die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zu wachen.
Soweit erforderlich, können zur Erfüllung dieser Aufgaben Sonderausschüsse gebildet werden.

(4)  Der Hauptausschuß hat in der Regel vierteljährlich einmal zur Beratung über die ihm vorliegenden und unterbreiteten Angelegenheiten zusammenzutreten.
Jedes Mitglied kann zu ordentlichen Sitzungen herangezogen werden, wenn seinen Anwesenheit für die Beratung wichtiger Tagesordnungspunkte notwendig ist. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden festgelegt

(5)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu beurkunden.

(6)  Scheiden während des Geschäftsjahres Ausschußmitglieder aus, so treten an ihre Stelle bis zur Neuwahl die gewählten oder die von den Sektionen beauftragten Vertreter.

§ 14    Vorstand

(1)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der in der Mitgliederversammlung gewählte 1. und 2. Vorsitzende.
Der 1. und 2. Vorsitzende sind entsprechend   § 26 des BGB alleinvertretungsberechtigt

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(3)  Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und leitet denselben nach den Maßgaben der Satzung.

(4)  Der 1. und 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse und Sektionen beizuwohnen und deren Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen.

§ 15    Sportsektionen

(1)  Die Sportsektionen bestehen aus Mitgliedern des Gesamtvereines. Sie werden von Sektionsleitern geführt. Diese regeln den Sportbetrieb und sind dem Verein gegenüber allen Belangen verantwortlich.

(2)  Jede Sportsektion hat eine Leitung zu bilden. Vorsitzender ist der Sektionsleiter oder dessen Stellvertreter. Sie werden, wie die weiteren Mitglieder der Leitung, von den Mitgliedern der Sektion in einer, vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durchzuführenden Sektionsversammlung gewählt.

(3)  Gliederung und Aufgabenverteilung sind in einer Geschäftsordnung niederzulegen, sofern nicht die Geschäftsordnung des Vereins bzw. des Landessportbundes angewendet wird.
Diese Geschäftsordnung muß den Grundsätzen dieser Satzung entsprechen und vom Hauptausschuß genehmigt werden.

§ 16    Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

(2)  Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung eine Kassenrevision vorzunehmen und über diese in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 17    Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschluß der erschienenen Mitglieder einer zum Zwecke der Vereinsauflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)  Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen ist dem Sächsischen Landessportbund, mit der Auflage, dieses für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden, zu übergeben.

(3)  Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muß, verantwortlich.

§ 18    Auflösung der Sektionen

(1)  Soweit Sektionen aufgelöst werden, fallen ihre Einrichtungen und Mittel dem Hauptverein zu.
Die Auflösung einer Sektion ist aktenkundig zu machen und dem Vorstand per Einschreiben mitzuteilen.

§ 19    Schlußbestimmungen

(1)  Über alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Hauptausschuß nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB.
Gegen dessen Beschlüsse gibt es keine Rechtsmittel.

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am .16.11.2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt am Tage nach dem Beschluß in Kraft.

 

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